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Teilen noch erlaubt

Silke Wünsch16. Mai 2013

Das Einbetten von Videos ist ein Stück Netzkultur. Wir teilen, liken, posten. So werden Inhalte schnell im Web verbreitet. Trotzdem ist diese Art des Teilens mit Vorsicht zu genießen: Sie kann Urheberrechte verletzen.

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Astronaut Chris Hadfield spielt den David Bowie-Song "Space Oddity" in der Raumstation ISS. Quelle: dpa
Astronaut Chris Hadfield spielt David Bowie-Song "Space Oddity"Bild: picture-alliance/dpa

In der Weltraumstation ISS schwebt Kommandant Chris Hadfield durch die Röhre, spielt in der Schwerelosigkeit Gitarre und singt den berühmtesten Astronautensong aller Zeiten: David Bowies "Space Oddity". Das Video wurde am Sonntag (12.05.2013) auf Youtube hochgeladen und in nur vier Tagen mehr als 12 Millionen Mal geklickt. Rekordverdächtig.

Verantwortlich für die rasante Verbreitung sind nicht nur die Youtube-Nutzer, sondern auch soziale Medien wie Facebook oder Twitter. Jemand wird auf einen Clip aufmerksam, findet ihn gut, postet ihn auf seiner Facebook-Chronik, teilt ihn, widmet ihm einen Blogpost. Die Medien springen auf, sogar das sonst eher sachlich orientierte deutsche TV-Nachrichtenmagazin "Tagesthemen" berichtete über das Video.

Wieder eine Klage

Mit solchen Hypes könnte es demnächst vielleicht vorbei sein. Denn nachdem sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bereits mit Google und dessen Autocomplete-Funktion beschäftigen musste, hat er jetzt den nächsten großen Internet-Player im Visier: Youtube und die Möglichkeit, Youtube-Clips auf anderen Webseiten einzubetten.

Wieder geht es um eine einzelne Klage, die dem BGH vorliegt: Ein Hersteller von Wasserfiltern hatte ein Video über Wasserverschmutzung produziert und bei Youtube veröffentlicht. Ein Konkurrenzunternehmen bettete das Video auf seiner eigenen Homepage ein. Der Urheber des Clips wollte das verbieten.

"Flashmob in New York: 200 Menschen tanzen «Harlem Shake»" Quelle: dpa
Youtube-Spaß: Ohne das Teilen im Netz wäre der "Harlem Shake" nie so berühmt geworden.Bild: picture alliance / dpa

In einer mündlichen Verhandlung dazu hatte der BGH bereits im April eingeräumt, dass möglicherweise dadurch eine Urheberrechtsverletzung vorliegen könnte. An diesem Donnerstag (16.05.2013) sollten die Richter ein Urteil fällen. Doch sie haben den Fall nach Luxemburg durchgereicht, dort soll nun der Europäische Gerichtshof erst einmal entscheiden, ob das Einbinden von Online-Videos, das sogenannte "Framing", europäisches Urheberrecht verletzt. Dann erst wird im Fall des Wasser-Videos entschieden.

Neue Goldgrube für Abmahnanwälte?

Die Netzwelt ist nervös: Wenn die Entscheidung so ausfällt, dass das Framing allgemein verboten wird, dann könnte sich ein neues Geschäftsfeld für Abmahnanwälte eröffnen – schließlich wurden und werden Youtube-Clips millionenfach geteilt und eingebettet. Der Kölner Anwalt für Medienrecht, Otto Freiherr Grote, glaubt allerdings an eine differenzierte Entscheidung: "Das hängt von vielen Faktoren ab. Zum Beispiel muss man unterscheiden, ob ein Video zu einem gewerblichen Zweck eingebunden wird oder auf einer privaten Seite." Außerdem müsse man überprüfen, ob das Video überhaupt rechtmäßig auf der Youtube-Seite steht. Hat der Urheber dazu nicht sein Einverständnis gegeben, bekommt derjenige, der es teilt oder einbettet, ein Problem.

Der Embed-Code ist juristisch in Ordnung

Wer seine Inhalte auf Portale wie Youtube, Vimeo oder Soundcloud hochlädt, ist im Grunde genommen damit einverstanden, dass sie im Netz geteilt werden. Nach einer früheren Entscheidung des BGH kann derjenige der ein Video auf Youtube einstellt, Dritten die Nutzung als sogenannten "Embedded Content" (eingebetteten Inhalt) nicht untersagen, er müsse "mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen", so der BGH im April 2010.

Das Einbetten eines Youtube-Videos auf die eigene Webseite ist denkbar einfach: Youtube bietet zu jedem Clip einen sogenannten "Embed-Code" an. Den kopiert man und fügt ihn dann in seinem eigenen Text ein. Der Clip selber bleibt aber wo er ist: Der Code auf der neuen Webseite zieht sich lediglich die Daten vom Youtube-Server. Das Video erscheint dann auf der eigenen Seite, hat aber das Youtube-Design – jeder sieht sofort, woher es kommt.

Internet-Videoportal YouTube, Quelle: dpa
Das Youtube-Branding hat einen hohen WiedererkennungswertBild: picture-alliance/dpa

Hadfield darf weiter durchs Netz schweben

Von den Richtern, sowohl in Luxemburg als auch in Karlsruhe, wünscht sich der Medienrechtler Otto Freiherr Grote eine differenzierte Sicht auf die verschiedenen Möglichkeiten des Teilens. Er geht allerdings davon aus, dass das rein private Teilen von Clips auf Facebook und in nicht gewerblichen Blogs auch in Zukunft möglich sein wird. Allerdings mahnt er, und das geht vor allem an Blogger, dass man besonders sensibel beim Einbetten vorgehen soll: "Man sollte es möglichst als Einbettung deutlich machen. Außerdem muss man besonders darauf achten, ob das Video auf legale Weise bei Youtube gelandet ist."

Die Fans von Commander Hadfield dürfen also auch im Netz weiterhin Fans bleiben und das Video aus dem Weltall weiter auf Facebook teilen und liken. Grote: "Dass das private Posten von Videos von dem Urteil betroffen sein wird, das halte ich für unwahrscheinlich. Doch selbst diese Fälle sind nicht immer frei von Risiken."