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Väter gegen Väter: Familie geht vor

Rachel Gessat22. März 2012

Im Zweifelsfalle für die Familie: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkt die Rechte sozialer Väter gegenüber leiblichen Vätern.

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Der Schattenriss eines Vaters mit seinem Kind (Foto: Rainer Jensen/dpa)
Bild: picture alliance / dpa

Familienrecht geht vor Väterrecht - auf diese knappe Formel kann man das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg bringen. Konkret geht es um Jungen und Mädchen, die nicht von dem Mann gezeugt wurden, der die Vaterschaft anerkannt hat. Geklagt hatten zwei Männer aus Deutschland: Beide wollten die rechtliche Vaterschaft eines jeweils anderen Mannes anfechten.

Die Klage

Denis A., der eine von ihnen, hatte mit der Mutter seines künftigen Kindes einige Monate lang eine Beziehung geführt. Die Frau lebte dann aber mit einem anderen Mann zusammen, der die Vaterschaft für das Kind anerkannte. Obwohl per Vaterschaftstest festgestellt wurde, dass Denis A. der leibliche Vater ist, lehnten deutsche Gerichte es ab, die rechtliche Vaterschaft auf ihn zu übertragen: Das Kind lebe seit seiner Geburt in einer familiär-sozialen Beziehung zum Partner der Mutter und solle darin nicht verunsichert werden. 

Der zweite Kläger, Heiko K., glaubt, mit seiner ehemaligen Ehefrau ein Kind gezeugt zu haben. Seine Ex-Frau lebte aber zur Zeit der Geburt schon mit einem neuen Partner zusammen, der die Vaterschaft anerkannte. In diesem Fall lehnten die deutschen Gerichte sogar einen Vaterschaftstest ab, ebenfalls mit dem Hinweis auf die soziale Beziehung, die zwischen dem Kind und dem neuen Partner der Mutter besteht.

Eine Menschengruppe steht vor dem Gebäude des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (Foto: Rolf Haid/dpa)
Klage abgewiesen: der Europäische Gerichtshof für MenschenrechteBild: picture-alliance/dpa

Denis A. und Heiko K. wandten sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Sie fühlten sich als Väter diskriminiert, ihr Recht auf Familienleben werde nicht anerkannt. Und das würde gegen Artikel 8 und Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen.

Das Urteil

Doch die Straßburger Richter wiesen die Beschwerde jetzt ab. Zwar sollten die Gerichte immer prüfen, ob es im Interesse des Kindes läge, eine Beziehung auch zu seinem biologischen Vater zu ermöglichen. Daraus folge aber nicht eine Verpflichtung, "biologischen Vätern die Möglichkeit einzuräumen, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten".

Beim Verein "Väteraufbruch für Kinder" zeigte man sich nicht überrascht von dem Straßburger Urteil, ist aber enttäuscht. "Der Gerichtshof war bestrebt, ein salomonisches Urteil zu fällen", sagt Klaus Gerosa vom Bundesvorstand des Vereins, der dafür kämpft, dass beide Elternteile die gleichen Rechte erhalten. Gerosa hätte sich eine tiefer gehende, ethische Betrachtung gewünscht. Das Gericht sei hier weitgehend der Argumentation der deutschen Gerichte gefolgt - wohl weil es in der EU zu dem Thema keine einheitliche Rechtsprechung gäbe.

Uneinheitliche Rechtsprechung

In der Mehrzahl der 47 Staaten, die die Europäische Menschenrechtskonvention unterschrieben haben, können mutmaßliche biologische Väter die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten. In neun Ländern - darunter Deutschland - dagegen nicht. Hierzulande gewichtet man die Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater, wenn die beiden in einem Familienverband zusammenleben, höher als die Ansprüche des (mutmaßlichen) leiblichen Vaters. 

Eine sogenannte Patchwork-Familie am Essenstisch (Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb)
Meine Kinder, deine Kinder - Hauptsache, alle haben sich gernBild: picture-alliance / dpa/dpaweb

Die Bundesregierung zeigt sich dementsprechend zufrieden mit dem Richterspruch aus Straßburg. "Der Schutz der sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind bleibt erhalten. Solange der Vater eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat, kann ihn der biologische Vater nicht aus der Vaterschaft drängen", kommentierte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) das Urteil.

Reform des Sorgerechts geplant

Gleichwohl beabsichtigt die Bundesregierung eine Reform des geltenden Sorgerechts, das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt gerügt wurde, weil es Väter diskriminiert, die nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes verheiratet sind. Anfang März einigte sich der Koalitionsausschuss auf einen Entwurf. Kern der geplanten Regelung ist, dass in Zukunft die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind Norm wird.

Können sich beide Elternteile nicht einigen - so der Plan - kann der Vater künftig das Sorgerecht beim Familiengericht beantragen. Das Gericht soll dann im Regelfall dem Vater das Sorgerecht zusprechen - wenn die Mutter nicht binnen sechs Wochen Gründe darlegt, warum das Wohl des Kindes dadurch beeinträchtigt würde.