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Mauern bei Rüstungsexporten erlaubt

21. Oktober 2014

Die Bundesregierung muss den Bundestag nicht vorab über mögliche Waffenexporte unterrichten. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. So weit reichten die Informationsrechte des Parlaments nicht.

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Symbolbild Deutschland Waffenexporte Leopard 2 A6 (Foto: dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Die Regierung müsse aber grundsätzlich Abgeordneten auf eine entsprechende Anfrage hin mitteilen, dass der Bundessicherheitsrat ein bestimmtes Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt habe oder nicht. Begründen müsse die Regierung ihre Entscheidung aber nicht.

Auskünfte zu noch nicht abgeschlossenen Vorgängen bei Rüstungsgeschäften müsse die Bundesregierung nicht erteilen, urteilte das Gericht. Dies gelte etwa für sogenannte Voranfragen, mit denen Rüstungskonzerne lange vor einem Geschäft klären, ob ein Ausfuhrvorhaben Aussicht auf eine Genehmigung hat. In diesem frühen Stadium sei der Willensbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung besonders geschützt, entschied das oberste deutsche Gericht.

Kein voller Klage-Erfolg

Damit hatte die Verfassungsklage der Grünen-Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Katja Keul und Claudia Roth gegen die Informationspraxis der Regierung teilweise Erfolg. Sie hatten am Beispiel des Panzergeschäfts mit Saudi-Arabien erklärt, es sei verfassungswidrig, den Bundestag von jeglicher Information über das geplante Rüstungsgeschäft auszuschließen. So könne das Parlament seiner im Grundgesetz verankerten Kontrollfunktion gegenüber der Regierung nicht nachkommen.

gmf/pg (rtr/dpa)