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Mit Kreuz zum Job

Naomi Conrad 16. Januar 2013

Individuelle Religionsfreiheit gilt auch bei der Arbeit - allerdings nur, so lange sie nicht gegen die Rechte anderer verstößt, bestätigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Die Auslegung bleibt Staatssache.

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"Menschen dürfen nicht aufgrund ihres Glaubens diskriminiert werden": So twitterte hocherfreut der britische Premierminister David Cameron. Er reagierte damit auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg von Dienstag (15.01.2013). Vier britische Bürger hatten geklagt. Die Richter hatten deren Recht, religiöse Symbole am Arbeitsplatz zu tragen, zwar generell bestätigt, gleichzeitig aber betont, dass dieses Recht in gewissen Fällen gegen die Rechte anderer Menschen abgewogen werden müsse.

So darf eine Flughafen-Angestellte an ihrem Arbeitsplatz offen ein Kreuz tragen - eine Krankenschwester aber nicht: Patienten könnten möglicherweise nach der Kette greifen und sich verletzten, argumentierten die Richter. Ebenso dürften Christen an ihrem Arbeitsplatz keine Homosexuellen diskriminieren, auch wenn ihr Glaube eigentlich verbietet, mit ihnen zu kooperieren. In dem konkreten Fall ging es um eine Standesbeamtin, die sich weigerte, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften einzutragen, sowie um einen Sexualtherapeuten, der keine homosexuellen Paare behandeln wollte. Die beiden Christen waren von ihren Arbeitgebern entlassen worden. Das Gericht wies die Klagen der Gefeuerten ab, da sie gegen geltendes britisches Recht verstoßen hatten.

Thomas M. Schmidt, Religionsphilosoph der Goethe Universität Frankfurt (Foto: privat)
Religionsphilosoph Thomas M. SchmidtBild: privat

Kein einheitliches Recht für ganz Europa

Der Europäische Gerichtshof hat zwar in einem Einzelfall geurteilt, die Grundaussage müsse aber von allen Staaten, die seine Charta unterzeichnet haben, beachtet werden, sagt Hans Michael Heinig von der Universität Göttingen. Der Jurist ist auf Kirchenrecht spezialisiert und stellt fest, in vergleichbaren Fällen werde ähnlich geurteilt. Das Urteil sei "nicht spektakulär" gewesen: "Nach deutschem Recht wäre der Fall auch nicht anders entschieden worden."

Die Entscheidung, in welchen Fällen die individuelle Religionsfreiheit eingeschränkt werden muss, um die Rechte anderer zu schützen, liegt auch weiterhin bei jedem einzelnen Staat, das haben auch die Richter des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betont.

Denn wie Religion in der Öffentlichkeit ausgeübt wird, das handhaben die Länder Europas zum Teil sehr unterschiedlich, erklärt Thomas M. Schmidt, Religionsphilosoph der Goethe Universität Frankfurt. In Frankreich etwa werden Staat und Religion strikt getrennt. Dort sind auffällige Symbole, wie Kopftücher oder Turbane, an öffentlichen Plätzen verboten. In Großbritannien hingegen gibt es zwar eine Staatskirche, doch die individuelle Religionsausübung in öffentlichen Räumen wird sehr weit ausgelegt. So seien dort etwa männliche Sikhs, die aus religiösen Gründen Turbane tragen, von der Pflicht befreit, beim Motorradfahren einen Helm zu tragen.

Verschleierte Frau mit französischem Pass (Foto: AP/dapd)
In Frankreich ist der Gesichtsschleier verbotenBild: dapd

Universelle Mindesstandards

Das deutsche Staatskirchenrecht, so Hans Michael Heinig, habe einen "Mittelweg" gesucht. So sei der öffentliche Raum offen für die Religion seiner Bürger, etwa durch Religionsunterricht an Schulen und den theologischen Fakultäten der staatlichen Universitäten. Gleichzeitig gebe es Grenzen. "Der Staat identifiziert sich nicht mit einer bestimmten Religion." So werde etwa neben christlicher mittlerweile auch jüdische und islamische Theologie an deutschen Hochschulen gelehrt. "Das ist ein Weg, mit dem Deutschland insgesamt gut gefahren ist", fasst der Kirchenrechtler zusammen.

Allerdings gebe es natürliche "Mindesstandards" in der Religionsfreiheit, nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes: Religiöse Mehrheiten dürften ihre Tradition und Religion pflegen, gleichzeitig müssten Minderheiten geschützt werden. Dazu gehöre auch das Recht auf Religionsausübung im öffentlichen Raum - soweit es eben das Recht der anderen erlaube.