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Kaum Aussicht auf Asyl für US-Deserteur

26. Februar 2015

Der US-Soldat wollte nicht mehr im Irak kämpfen und bat in Deutschland um Asyl. Chancen darauf hätte er nur, wenn die deutschen Richter zu der Auffassung kämen, dass die USA Kriegsverbrechen begangen hätten.

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US-Deserteur Andre Shepherd (foto: dpa)
Bild: picture-alliance/dpa/Connection e.V

Nein, eine drohende Freiheitsstrafe oder die Entlassung aus der US-Armee könnten nicht als Asylgründe im Sinne des europäischen Rechts gelten, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in Luxemburg (Rechtssache C 472/13). Der desertierte Soldat Andre Lawrence Shepherd kann sich damit wenig Chancen ausrechnen, in Deutschland doch noch Asyl zu erhalten. Sein Schicksal des 37-Jährigen liegt jetzt in der Hand des Verwaltungsgerichts in München.

Shepherd war 2004 und 2005 insgesamt ein halbes Jahr als Wartungstechniker für Apache-Hubschrauber im Irak-Krieg im Einsatz. An Kampfeinsätzen war er nicht unmittelbar beteiligt. Nach der Rückkehr an seinen US-Stützpunkt in Bayern verlängerte er seine Dienstzeit. Doch als der Soldat zwei Jahre später einen neuen Einsatzbefehl für den Irak erhielt, flüchtete er. Als er schließlich Asyl in Deutschland beantragte, berief er sich auf Gewissensgründe - die Behörden lehnten ab.

Der Fall liegt beim Münchner Verwaltungsgericht - dieses bat den EuGH um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht. Die Luxemburger Richter klärten nun rechtliche Grundsatzfragen. So sieht die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Flüchtlingen auch Militärdienstverweigerung als möglichen Asylgrund vor - falls der Dienst irgendeine Verwicklung in Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen würde.

Die entsprechenden Vorschriften legte der EuGH großzügig aus. Sie könnten demnach auch für logistisches und unterstützendes Personal wie Shepherd gelten. Schutz könnte auch genießen, wer nur indirekt an Verbrechen beteiligt wäre, falls er einen wichtigen unterstützenden Beitrag leistet. Dabei genüge auch schon eine hohe Wahrscheinlichkeit von Verbrechen.

Von schweren Vergehen sei aber nicht auszugehen bei Einsätzen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen genehmigt hat oder für die es einen "Konsens der internationalen Gemeinschaft" gibt, gaben die Richter zu bedenken. Für den Irak-Krieg selbst hatten die UN zwar kein Mandat erteilt, 2003 aber die Besatzungstruppen zum Verbleib ermächtigt, um Stabilität im Irak zu gewährleisten.

Insgesamt dürften Shepherds Aussichten auf Asyl in Deutschland mit dem Urteil gesunken sein: Er bemühte sich nicht, in den USA als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden - laut EuGH normalerweise eine Voraussetzung für die Anerkennung. Und schließlich wären die befürchteten Konsequenzen wohl nicht schwerwiegend genug, um als Asylgrund zu gelten. Dem Mann drohen laut EuGH eine Freiheitsstrafe zwischen 100 Tagen und fünfzehn Monaten...

SC/ml (dpa, rtre, afp)