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Karlsruhe sagt endgültig "Ja" zum ESM

Zhang Danhong18. März 2014

Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage gegen den Euro-Rettungsfonds ESM abschließend abgewiesen. Bereits im September 2012 gaben die Richter ihm in einem Eilverfahren grünes Licht.

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Symbolbild Bundesverfassungsgericht Euro-Rettungsschirm ESM (Foto: dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Es war die größte Verfassungsbeschwerde in der Geschichte der Bundesrepublik. Den Klagen gegen den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) von mehreren Professoren und Abgeordneten hatten sich im Juni 2012 über 37.000 Bürger angeschlossen.

"Die Bundesregierung und der Bundestag sind verantwortlich für die Finanzen in Deutschland. Und das Bundesverfassungsgericht hat schon in früheren Urteilen festgestellt, dass es keinen finanziellen Selbstlauf in die Schuldenunion geben darf", sagt Joachim Starbatty, emeritierter Wirtschaftsprofessor an der Universität Tübingen und einer der Kläger. Mit dem permanenten Rettungsfonds werde aber ein Instrument aufgelegt, das genau den Weg in die Schuldenunion bereite, so Starbatty im Gespräch mit der Deutschen Welle. Konkret befürchteten die Kläger, dass der ESM mit einem Ausleihvolumen von 500 Milliarden Euro im Notfall automatisch ausgeweitet werden könnte und der Bundestag in seinem Haushaltsrecht beschnitten würde.

Bundesverfassungsgericht Euro-Rettungsschirm ESM
Bild: picture-alliance/dpa

Das "Ja-aber-Urteil" wird bestätigt

Das sieht das höchste deutsche Gericht nun endgültig anders, denn trotz der eingegangenen milliardenschweren Verpflichtungen Deutschlands bleibe die Haushaltsautonomie des Bundestages hinreichend gewahrt, entschied das Gericht am Dienstag (18.03.2014) in Karlsruhe. Dafür sorgt ein ESM-Gesetz, das parallel zum ESM-Vertrag verabschiedet wurde. Ähnlich argumentierten die Richter bereits im September 2012. Sie fällten im Eilverfahren ein für sie in Sachen europäischer Integration typisches "Ja, aber"-Urteil: Ja, der ESM sei verfassungskonform, aber nur unter dem Vorbehalt, dass die Haftung Deutschlands auf 190 Milliarden Euro beschränkt bleibe und darüber hinausgehende Zahlungen nur mit Zustimmung des Bundestages möglich seien.

So weit, so gut, wenn nicht ausgerechnet eine Woche vor der Urteilsverkündung in jenem schicksalsträchtigen September 2012 die Europäische Zentralbank ihr sogenanntes OMT-Programm vorgestellt hätte. Das OMT steht für Outright Monetary Transactions. Damit erlaubt sich die EZB, notfalls unbegrenzt Anleihen kriselnder Staaten aufzukaufen. Dieses Programm beruhigte die Finanzmärkte schlagartig.

Was die Eurokrise zurückdrängte, löste in Deutschland einen Sturm der Entrüstung aus. Die EZB beitreibe Staatsfinanzierung und überschreite ihr Mandat, lautet die Kritik. Auch das Bundesverfassungsgericht behielt sich vor, im Hauptverfahren auch über das OMT-Programm zu urteilen.

Eine "Nein-außer-Stellungnahme"

Dann kam im Februar die überraschende Ankündigung des Hohen Gerichts, den Fall der EZB zunächst an die europäische Ebene zu verweisen. Der Europäische Gerichtshof, EuGH, soll das Anleihekaufprogramm darauf überprüfen, ob es gegen geltende EU-Verträge verstößt. Dass die EZB ihr Mandat in den Augen der Verfassungsrichter überschritten hat, das lassen sie in ihrer Stellungnahme deutlich erkennen.

"Ich denke, dass wir schon sehr überrascht waren von der Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts, denn es hat sich dabei doch sehr eindeutig auf die Seite der Kläger gestellt", sagt Jürgen Matthes vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW). Dabei hätten die Richter ihr vertrautes Ja-aber-Muster verlassen. Stattdessen sage das Gericht "Nein, außer". "Also eine Stellungnahme, die klar macht, dass wenn an dem Programm nichts geändert wird, dann sehen wir es als nicht mandatsgetreu für die EZB an", sagt Matthes weiter gegenüber der DW.

Jürgen Matthes Institut der deutschen Wirtschaft Köln
Bild: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

Geändert werden könnte das Programm dahingehend, dass es zeitlich und volumenmäßig begrenzt würde. Doch dann würde es genau die Feuerkraft verlieren, dank derer Ruhe in die Eurozone eingekehrt ist.

Betreibt die EZB Geldpolitik oder Fiskalpolitik?

Eine trügerische Ruhe, sagen Kritiker der EZB. Denn die Ursachen für die Krise sind nicht beseitigt. Die Ungleichgewichte in der Eurozone bleiben bestehen, auch wenn die Zinsunterschiede für die Staatsanleihen, auch Zinsspreads genannt, von der EZB künstlich verringert werden. Dabei spiegeln genau diese Unterschiede die unterschiedlichen Risiken wider. "Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, wenn die EZB in die Zinsspreads hineingeht, dann betreibt sie keine Geldpolitik, sondern Finanzpolitik, weil sie die Zinsen für die notleidenden Schuldnerstaaten herunter setzen will", freut sich Starbatty, dass die Verfassungsrichter in der Stellungnahme die Position der Kläger angenommen haben.

Joachim Starbatty
Bild: picture-alliance/dpa

Nach Ansicht des IW-Experten Jürgen Matthes hat sich das Gericht allerdings zu weit aus dem Fenster gelehnt. "Es hat sich auf ökonomisches Terrain begeben und dabei ausgeblendet, dass die Finanzmärkte durchaus irrational überreagieren" und dabei solvente Staaten in die Zahlungsunfähigkeit treiben könnten.

Genau das soll aber die Aufgabe des ESM sein, den an sich solventen Staaten in einer solchen Situation unter die Arme zu greifen. Doppelt sich der ESM nicht mit dem OMT-Programm der EZB? Liegt der Unterschied nicht nur darin, dass der ESM demokratischer Legitimation bedarf und daher im Notfall nicht schnell genug handeln könnte und die EZB genau diese Lücke schließen will? Nein, meint Jürgen Matthes. Die Zielsetzung der beiden Instrumente ist unterschiedlich, auch wenn beide in den Bereich der Staatsanleihen hineingreifen und ähnliche Wirkung erzielen. Der EZB gehe es darum, dass ihre Geldpolitik auch in den Krisenländern ankomme; und der ESM betreibe Fiskalpolitik, indem er direkt am Staatsanleihemarkt interveniere.

Das endgültige "Ja" steht noch aus

Wem das zu kompliziert geworden ist, der hat vielleicht Verständnis dafür, warum das Bundesverfassungsgericht das OMT und den ESM im Hauptverfahren doch voneinander getrennt hat. Die Spannung hält also an, bis der Europäische Gerichtshof seine Meinung zum OMT-Programm geäußert hat und das deutsche Verfassungsgericht dann sein endgültiges Urteil verkündet. Entweder schränkt das EuGH das OMT-Programm ein, was dann auch die Wirkung des Programms begrenzt, oder das EuGH sieht das Anleihekaufprogramm als völlig gerechtfertigt an. Dann müsste das Bundesverfassungsgericht seine Meinung um 180 Grad ändern, was aber unwahrscheinlich ist.

"Dann sind wir in einer Situation, in der entweder wir das Grundgesetz oder möglicherweise europäische Verträge ändern müssen, oder wo am Ende die Bundesbank mehr oder weniger aus der Währungsunion hinaus gedrängt wird", warnt Matthes. Das würde in der letzten Konsequenz einen Austritt der Bundesrepublik aus der Währungsunion bedeuten.