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Enteignungen nach der Wende sind "rechtens"

30. Juni 2005

Das Europäische Menschenrechtsgericht hat die Klagen von Ex-DDR-Bürgern wegen der Enteignung von Bodenreformland abgewiesen. Mit den milliardenschweren Ansprüchen der Alteigentümer hat das Urteil nur indirekt zu tun.

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Wer hat Anrecht auf den Grund und Boden?Bild: AP


Die "Neubauern", deren Klage jetzt abgewiesen wurde, hatten 1945 im Zuge der Bodenreform in der damaligen sowjetischen Besatzungszone Land erhalten. 1992 mussten sie es wieder an den Staat abtreten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg urteilte am 30. Juni 2005, dass die Enteignung nach der "Wende" nicht gegen das Menschenrecht zum Schutz des Eigentums entsprechend der europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen habe. Das Urteil macht die Hoffnungen von rund 70.000 so genannter Neubauern oder deren Erben auf eine Entschädigung zunichte.

Geschichtlicher Hintergrund

Zwischen 1945 und 1949 waren in der sowjetischen Besatzungszone zahlreiche Großgrundbesitzer, aber auch Eigentümer kleinerer Ländereien, enteignet worden. Die DDR verteilte deren Besitz von rund 2,2 Millionen Hektar Land an über 500.000 Bauern und Vertriebene – so genannte "Neubauern" oder "Neusiedler". Das Verfügungsrecht über Grund und Boden blieb erheblichen Beschränkungen unterworfen. Die DDR-Regierung unter Ministerpräsident Hans Modrow erklärte im März 1990 die Erben der Grundstücke zu Volleigentümern.

Zwei Jahre später machte der Deutsche Bundestag diesen Schritt wieder rückgängig. Nur diejenigen, die vor dem 15. März 1990 in der Land-, Forst- oder Nahrungsmittelwirtschaft tätig waren, durften ihr geerbtes Land behalten. Die übrigen Grundstücke gingen ohne finanziellen Ausgleich an die neuen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt über. Begründung: Die Betroffenen seien nur zufällig und unrechtmäßig Eigentümer des Landes geworden.

Straßburg hat gesprochen

Fünf ehemalige DDR-Bürger hatten vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Enteignung ihrer Bodenreform-Grundstücke geklagt. Am 22. Januar 2004 hatte eine kleine Kammer des Gerichts die Enteignung als "nicht rechtes" gerügt. Die große Kammer sieht dies anders: Vor dem "einmaligen Hintergrund der deutschen Wiedervereinigung" sei mit der Enteignung dem Gebot "einer gerechten Abwägung zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses" entsprochen worden.

Zweierlei Maß?

Das Urteil stärkt die Interessen der ehemaligen Großgrundbesitzer, die im Zuge der Bodenreform 1945 enteignet worden waren. Seit der Wende hoffen sie auf die Rückgabe ihres ehemaligen Besitzes. Allerdings war die Nicht-Zurücknahme der Bodenreform von 1945 Bestandteil der Verhandlungen zur Wiedervereinigung Deutschlands. Wie mit den Alteigentümern zu verfahren sei, ist im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 geregelt. Es wurde im November 2000 vom Bundesverfassungsgericht gebilligt. Gegen diese Entscheidung liegen dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls Klagen vor. (arn)