Die wichtigsten Neuerungen im Deutsche Welle-Gesetz, das seit 1. Januar 2005 in Kraft ist.
Das Internet-Angebot wird als dritte Säule der DW im Gesetz verankert
1. Aufgabenstellung
Die bisherige Aufgabenstellung der DW, Hörfunk und Fernsehen für das Ausland zu veranstalten, wird um Telemedien (Teledienste und Mediendienste) ergänzt. Dadurch wird der Online-Auftritt DW-WORLD.DE gesetzlich bestätigt, und zwar nicht nur wie im Rundfunkstaatsvertrag für die Landesrundfunkanstalten lediglich "programmbegleitend" bzw. "programmbezogen", sondern mit für dieses Medium eigenständigen redaktionellen Inhalten.
2. Programmauftrag
Der Programmauftrag des deutschen Auslandsrundfunks wird ganz neu formuliert. Im Ausland sollen nun nicht nur "deutsche Auffassungen" dargestellt werden, sondern auch "andere Sichtweisen" aus anderen Kontinenten. Dies erfordert eine Regionalisierung der Berichterstattung in dem Sinne, dass nicht nur das Geschehen in Deutschland und Europa Gegenstand der Berichterstattung sein soll, sondern auch die regionalen Ereignisse vor Ort und die dortigen Sichtweisen dazu. Dies dient nicht nur dem Rezipienteninteresse, sondern auch der Zuschauer- und Hörerbindung.
Des weiteren wird im Programmauftrag dessen Ziel angegeben, nämlich "das Verständnis und den Austausch zwischen den Kulturen und Völkern zu fördern". Ergänzend soll die DW dabei die deutsche Sprache fördern.
3. Aufgabenplanung, Beteiligungsverfahren und Bewertung
Da der Programmauftrag einer Rundfunkanstalt notwendigerweise weit und offen formuliert sein muss, soll er nun durch eine näher kodifizierte Aufgabenplanung für einen Zeitraum von vier Jahren konkretisiert werden. Danach werden die Zielgruppen, Verbreitungswege und Programmangebote näher beschrieben. Durch das im einzelnen geregelte Beteiligungsverfahren erhalten Bundesregierung, Bundestag und die interessierte Öffentlichkeit vor der Verabschiedung der Aufgabenplanung durch die DW Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Ablauf dieses vierjährigen Planungszeitraums erstellt die DW einen Bericht über die Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen. Dadurch wird geprüft, ob die in der Aufgabenplanung gesetzten Ziele erreicht wurden.
4. Finanzierung
Ein weiteres Kernanliegen des Novellierungsentwurfs ist eine Verstetigung der jährlich aus dem Bundeshaushalt erfolgenden Finanzierung der DW, damit für einen mittelfristigen Zeitraum die unerlässliche Planungssicherheit gegeben ist. Zwar legt der Haushaltsgesetzgeber den Zuschuss an die DW nach wie vor jährlich fest; jedoch ist nun ausdrücklich gesetzlich bestimmt, daß die mit Bundesregierung und Bundestag abgestimmte Aufgabenplanung für den vierjährigen Zeitraum finanziell sichergestellt wird. Somit besteht eine Bindung, die Finanzierung derjenigen Programme und Vorhaben zu gewährleisten, die die DW in der Aufgabenplanung verabschiedet hat.
5. Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der DW soll sich in Zukunft weniger nach der für staatliche Behörden geltenden Bundeshaushaltsordnung richten, als vielmehr wie bei anderen Medienunternehmen einem kaufmännischen Rechnungswesen folgen. Dies gilt dann auch für die Überprüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung auf Basis des Jahresabschlusses und der Bilanzen.
6. Sonstige Änderungen
Im Übrigen enthält der Gesetzesentwurf einer Reihe von sonstigen Änderungen. So wird die bisher schon praktizierte Kooperation mit Trägern auswärtiger Kulturpolitik und anderen Institutionen ausdrücklich geregelt und damit gestärkt. Dasselbe gilt für die Aus- und Fortbildung von Medienschaffenden. Die Jugendschutz-Bestimmungen werden an den neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag angepaßt. Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien: Rundfunkrat und Verwaltungsrat erfährt insofern eine Modifikation, dass nun für jedes Gremienmitglied ein stellvertretendes Mitglied zu berufen ist.