1. Zum Inhalt springen
  2. Zur Hauptnavigation springen
  3. Zu weiteren Angeboten der DW springen

Verfassungsgericht erleichtert Militäreinsatz im Inland

17. August 2012

Kehrtwende in Karlsruhe: Die Bundeswehr darf auch bei Einsätzen im Inland in Ausnahmefällen militärische Mittel zur Abwehr von Gefahren einsetzen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

https://p.dw.com/p/15raI
Deutsche Soldaten in einem gepanzerten Fahrzeug bei einem Manöver (Foto: Reuters)
Bundeswehr Truppenübungsplatz PutlosBild: Reuters

Bei einem Einsatz der Bundeswehr in Unglücksfällen - zu denen grundsätzlich auch Terrorangriffe zählen können - seien strikte Bedingungen zu beachten, entschieden die Verfassungsrichter. Voraussetzung sei ein Ereignis "von katastrophischen Dimensionen". Nicht jede Gefahrensituation, die ein Bundesland nicht mit seiner Polizei beherrschen könne, erlaube den Einsatz der Streitkräfte, urteilte das Plenum aus beiden Senaten des Gerichts. Zwar müsse nicht abgewartet werden, bis Schäden eingetreten sind; der Eintritt katastrophaler Schäden müsse jedoch "unmittelbar bevorstehen".

Insbesondere sei ein Einsatz nicht wegen Gefahren erlaubt, "die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen", erklärte das Bundesverfassungsgericht. Der Einsatz der Streitkräfte wie auch der Einsatz spezifisch militärischer Abwehrmittel sei zudem stets nur als letztes Mittel zulässig.

Nur Bundesregierung darf anordnen

Zudem stellte das Gericht eine weitere Hürde auf: Über den Einsatz der Bundeswehr zur Gefahrenabwehr im Inland müsse stets die Bundesregierung als Kollegialorgan entscheiden. Die Entscheidung dürfe auch in Eilfällen nicht auf ein einzelnes Regierungsmitglied - etwa den Verteidigungsminister - übertragen werden. Damit muss eine Vorschrift aus dem Luftsicherheitsgesetz von 2006 geändert werden, wonach eine Anweisung des Verteidigungsministeriums für den Einsatz der Streitkräfte ausreicht.

Mit dem Beschluss korrigierte das Plenum mit allen 16 Verfassungsrichtern eine Entscheidung des Ersten Senats zum genannten Luftsicherheitsgesetz. Damals hatte der Erste Senat einen Einsatz der Streitkräfte im Inland "mit spezifisch militärischen Waffen" generell ausgeschlossen. Zugleich hatte der Erste Senat den Abschuss von Passagiermaschinen verboten, soweit unbeteiligte Menschen an Bord betroffen wären. An diesem Teil der damaligen Entscheidung ändert der aktuelle Beschluss nichts.

Bayern und Hessen gaben den Anstoß

Zu der Entscheidung des Plenums kam es, weil die Bundesländer Bayern und Hessen sogenannte Normenkontrollanträge gegen das Luftsicherheitsgesetz gestellt hatten. Für solche Anträge ist der Zweite Senat zuständig war. Bayern und Hessen hatten die Verletzung von Länderkompetenzen gerügt. Es ist erst die fünfte Plenarentscheidung des Verfassungsgerichts seit seiner Gründung.

kle/haz (dpa, afp, rtr, dapd)