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Es bleibt bei 30 AfD-Kandidaten in Sachsen

16. August 2019

Die AfD darf zur Landtagswahl in Sachsen nur mit 30 Listenkandidaten antreten. Das entschied der Verfassungsgerichtshof in Leipzig. Der Wahlausschuss hatte wegen formaler Mängel nur 18 Bewerber zugelassen.

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Deutschland Verfassungsgerichtshof in Leipzig
Bild: picture-alliance/dpa/H. Schmidt

Der sächsische Verfassungsgerichtshof verwarf mit seinem Beschluss im Hauptsacheverfahren eine Beschwerde der rechtspopulistischen Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) gegen die Kürzung ihrer Landesliste zur Landtagswahl am 1. September. Ursprünglich hatte die AfD 61 Kandidaten nominiert. Der Landeswahlausschuss hatte aber Anfang Juli entschieden, dass die AfD bei der Wahl nur mit 18 Listenbewerbern antreten dürfe, obwohl sie insgesamt 61 Kandidaten aufstellte.

Der Ausschuss beanstandete vor allem, dass die AfD auf zwei getrennten Parteitagen ihre Kandidaten aufstellte und das anfangs beschlossene Wahlverfahren später änderte. Die ersten 30 Bewerber wurden per Einzelwahl bestimmt, der Rest in einem Blockwahlverfahren. Der Wahlausschuss sah dadurch die Chancengleichheit der Kandidaten nicht gewährleistet. Gegen den Beschluss des Gremiums wehrten sich der AfD-Landesverband sowie acht Kandidaten, die selbst von der Kürzung betroffen waren.

Rechtswidrige Entscheidung

Das Landesverfassungsgericht bestätigte mit dem Urteil im Hauptsacheverfahren seine Eilentscheidung vom 25. Juli. Bereits damals waren die Richter in einem Eilverfahren zu dem Schluss gekommen, die Entscheidung des Landeswahlausschusses sei "nach vorläufiger Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig". Allerdings ging es bereits in der mündlichen Verhandlung nur noch um 41 abgelehnte Bewerber, nicht wie zunächst um 43. Denn für die Listenplätze 54 und 60 lägen formale Voraussetzungen nicht vor, hieß es nach der Verhandlung.

Deutschland Jörg Urban, Vorsitzender der AfD in Sachsen
Der sächsische AfD-Vorsitzende Jörg Urban ist auch mit dem jüngsten Urteil unzufriedenBild: picture-alliance/dpa/B. Pedersen

Nun hieß es, hinsichtlich der Listenplätze 19 bis 30 verletze der Ausschuss die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichheit der Wahl. Die Kürzung hätte dazu führen können, dass die in Umfragen in Führung liegende AfD nicht alle Sitze hätte besetzen können, die ihr vom Wahlergebnis her möglicherweise zustehen werden. Neben den Mandaten, die über die Landesliste geholt werden können, hat die Partei die Möglichkeit, Direktmandate in den Wahlkreisen zu erringen. In jüngsten Umfragen kommt die Partei auf 25 bis 26 Prozent.

Urban will sich wehren

Sachsens AfD-Vorsitzender Jörg Urban unterstrich vor dem jüngsten Gerichtstermin, dass die AfD weiterhin an ihrer vollständigen Landesliste festhalte. Auch wenn 30 Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen werden sollten, werde sich die Partei nach der Landtagswahl beim zuständigen Wahlprüfungsausschuss erneut beschweren, sagte Urban. Außerdem kündigte er Strafanzeige gegen die Landeswahlleitung und voraussichtlich auch gegen Vertreter des Innenministeriums an.

kle/stu (afp, dpa)