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Die V-Frage von 1983: So urteilten die Verfassungsrichter

Steffen Leidel24. Juli 2005

Zuletzt musste das Bundesverfassungsgericht 1983 über die Verfassungsmäßigkeit einer Vertrauensfrage entscheiden. Auf das Urteil wird es sich bei der aktuellen Frage beziehen. DW-WORLD dokumentiert die Schlüsselstellen.

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Vor 22 Jahren: Helmut Kohl stellte die VertrauensfrageBild: AP


Die Situation war auch vor 22 Jahren kompliziert. Die Vorgeschichte: Nach einem konstruktiven Misstrauensvotum war Bundeskanzler Helmut Schmidt (SPD) im Oktober 1982 aus dem Amt geschieden, Helmut Kohl (CDU) wurde zum neuen Kanzler gewählt.

Kohl gab sich damit aber nicht zufrieden, er wollte sich explizit vom Volk legitimieren lassen, sprich durch Neuwahlen. Am 17. Dezember 1982 stellte Kohl die Vertrauensfrage in der erklärten Absicht, der Bundestag möge ihm das Misstrauen aussprechen. Kohl "verlor" mit 8 zu 218 Stimmen, weil 248 Unions- und FDP-Abgeordnete sich enthielten. Der damalige Bundespräsident Karl Carstens löste schließlich am 6. Januar den Bundestag auf, der Weg für Neuwahlen war frei. Die Koalition aus CDU/CSU und FDP war sich bereits vorher sicher, dass sie die Bundestagswahl gewinnen würde.

Eine Frage der Interpretation

Mehrere Abgeordnete zogen wegen der nach ihrer Ansicht "gezinkten" Vertrauensfrage vor das Bundesverfassungsgericht. Am 16. Februar 1983 fällte das Gericht sein Urteil.

Wer die neun "Leitsätze" liest, die die Richter ihrem Urteil vorangestellt haben, der kann eigentlich nur den Schluss ziehen, dass die angestrebten Neuwahlen nach der Vertrauensfrage verfassungsrechtlich äußerst bedenklich waren.

So heißt es zum Beispiel in Leitsatz 6: "Der Bundeskanzler, der die Auflösung des Bundestages auf dem Wege des Art. 68 GG anstrebt, soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag."

Diese Zerrüttung zwischen der Mehrheit im Parlament und dem Kanzler war aber nicht gegeben. Nur einen Tag, bevor sich Kohl das Misstrauen aussprechen ließ, hatte die CDU/CSU-FDP-Fraktion noch das Haushaltsgesetz mit einer klaren Mehrheit verabschiedet.

Bundespräsident orientiert sich an Kanzler

Es sei zudem nicht im Sinne von Art. 68, dass der Kanzler "sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten" lasse, "mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben" Auch "besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben" rechtfertigten die Auflösung nicht. Dieser Leitsatz könnte noch in der aktuellen Frage eine größere Bedeutung bekommen.

Was den Bundespräsidenten angeht, hat dieser bei der Entscheidung, den Bundestag aufzulösen, die "Einschätzungskompetenz und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu beachten, wenn nicht eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist." Im Klartext heißt das: Auch wenn der Bundespräsident sich an den Argumenten des Kanzlers orientieren soll, ist er dennoch in seiner Entscheidung frei, den Bundestag aufzulösen oder nicht.

Bedenken gab es also auch im Jahr 1983 genug. Dennoch wiesen die Richter die Anträge der klagenden Abgeordneten zurück. Offenbar wollte sich das Gericht nicht dem Willen der Parteien und der Mehrheit der Bevölkerung widersetzen. Den in den "Leitsätzen" aufgestellten hehren Grundsätzen und hohen verfassungsrechtlichen Maßstäben wurde es damit allerdings nicht gerecht.