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Bestrafung vor der Tat?

Sven Pöhle / Carla Bleiker8. Mai 2014

Schon die Vorbereitung einer terroristischen Tat kann strafbar sein - aber nur unter bestimmten Bedingungen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Der "feste Entschluss" des Täters zum Terrorakt müsse nachgewiesen werden.

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Bundesgerichtshof (Foto: Uli Deck/dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Verurteilung des Deutsch-Afghanen Keramat G. auf, der in der heimischen Küche eine Bombe gebaut hatte. Die Karlsruher Richter wiesen den Fall zurück an das Landgericht Frankfurt am Main. Dort war Keramat G. 2013 auf der Grundlage des neuen Paragrafen 89a im Strafgesetzbuch wegen der "Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat" zu drei Jahren Haft verurteilt worden. In mühsamer Handarbeit hatte der Maschinenbau-Student im Februar 2011 etwa 6000 Streichholzköpfe abgerubbelt und mit Leuchtkapseln von Feuerwerkskörpern gemischt. Er kaufte Rohre, eine Lichterkette und einen Wecker. Die Gebrauchsanweisung für den Bombenbau hatte Keramat G. aus dem Internet: Im Al-Kaida-Magazin "Inspire" fand er eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Bau einer Rohrbombe. Das Gemisch explodierte, Keramat G. erlitt schwere Verbrennungen.

Der BGH entschied, dass das Gesetz, auf dessen Grundlage G. in Frankfurt verurteilt worden war, nicht verfassungswidrig ist. Deswegen gaben die Richter auch der Forderung der Verteidigung nicht nach, den Fall an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen. Sie hoben das Urteil des Landgerichts Frankfurt aber trotzdem auf, weil sie den Paragrafen 89a strenger begrenzt ausgelegt haben möchten. Der BGH sagt, es ist nötig, "dass der Täter bereits fest entschlossen ist, später eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen; es reicht nicht aus, dass er dies lediglich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt." Diese feste Entschlossenheit hatte das Landgericht Frankfurt Keramat G. nicht nachweisen können. Deswegen muss es nun den Fall noch einmal aufrollen.

"Das ist ein wichtiges Urteil", sagt Nikolaos Gazeas, Experte für Terrorismusstrafrecht an der Universität Köln, über die Entscheidung des BGH. "Es geht einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung, nämlich dahin, den Straftatbestand einschränkend auszulegen."

Sorge vor Terroranschlägen nach dem 11. September 2001

Das im Juli 2009 verabschiedete "Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten" (GVVG), zu dem auch Paragraf 89a gehört, ist eines von mehr als zwei Dutzend Gesetzen in Deutschland, die aus Sorge vor neuen Terroranschlägen nach dem 11. September 2001 geschaffen oder verschärft wurden. Der auch als "Terrorcamp-Gesetz" bekannte Paragraf zielt darauf ab, terroristische Anschläge von Einzeltätern zu verhindern, indem bereits Vorbereitungshandlungen dazu unter Strafe gestellt werden.

Durch die ergänzenden Paragrafen können Personen mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden, wenn sie sich beispielsweise in einem Terrorcamp im Umgang mit Waffen oder Sprengstoff ausbilden lassen, Geld für den Dschihad sammeln oder eine Anleitung zum Bau einer Bombe veröffentlichen. Zuvor konnten Terrorverdächtige nur verurteilt werden, wenn ihnen die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder eine konkrete Tat nachgewiesen wurde.

Die einstürzenden Türme des World Trade Center in New York (Foto:(AP Photo/Chao Soi Cheong)
Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 gab es in Deutschland eine Vielzahl von Anti-Terror-GesetzenBild: AP

Umstrittenes Gesetz

Das GVVG ist bereits seit seinem ersten Entwurf umstritten. Im Strafrecht gilt normalerweise ein Grundsatz: Ein Verbrechen wird erst mit dem Versuchsbeginn bestraft. Fraglich ist unter anderem, ab welcher Stufe die Vorbereitungen für einen Terroranschlag strafbar sind.

Der Vorsitzende des Innenausschusses, Wolfgang Bosbach (CDU), findet nicht, dass das Gesetz zu weit greift: "Für diese Vorschrift gilt das, was für alle anderen Strafvorschriften auch gilt: Die Tat muss dem Täter nachgewiesen werden", so Bosbach. "Was man dem Täter strafrechtlich vorwirft, ist ja nicht seine Gesinnung, sondern Handlungen, die geeignet sind, die Sicherheit des Landes zu gefährden." Auf den konkreten Tatzeitpunkt oder Tatort komme es dabei nicht an.

Gerade dies hält der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Linkspartei, Jan Korte, für nur schwerlich mit dem Rechtsstaat vereinbar: "Nicht mehr die konkrete vollzogene Tat, sondern bereits das, was im Vorfeld eventuell gedacht oder gemacht werden könnte, ist in den Fokus der Ermittlungen geraten", so Korte.

Die extreme Vorverlagerung der Straftatbestände sei verfassungsrechtlich sehr bedenklich, sagt Jurist Nikolaos Gazeas. "Die Strafbarkeitsschwelle nach Paragraf 89a und b des Strafgesetzbuchs greift sehr früh und kriminalisiert Vorbereitungshandlungen flächendeckend." Dem Wortlaut nach mache sich beispielsweise bereits derjenige strafbar, der neutrale Gegenstände wie einen Reisekoffer kaufe, um in ferner Zukunft eine Gewalttat zu verüben, erklärt der Strafrechtler.

Der Vorsitzende des Bundestags-Innenausschusses, Wolfgang Bosbach (CDU) (Foto: Maurizio Gambarini/dpa)
Bosbach: "Es handelt sich hier um ein abstraktes Gefährdungsdelikt"Bild: picture-alliance/dpa

Hinzu komme, dass einige Tatvarianten so offen formuliert seien, dass kaum mehr erkennbar sei, was alles darunter falle und was nicht. Besonders problematisch sei bei diesen Straftatbeständen die Frage nach dem Vorsatz. Denn der sei vor allem eine innere Eigenschaft. Im Strafprozess müsse man daher diesen Vorsatz regelmäßig aus äußeren Merkmalen herleiten und dann auf die Absicht zur Begehung der Gewalttat schließen.

Kurioser Befangenheits-Fall

Wie problematisch dies sein kann, zeigt das Vorgehen des BGH-Richters Herbert Mayer, der sich als Mitglied des 3. Strafsenats mit dem Fall befassen sollte: Zwei Tage vor dem ursprünglich geplanten Prozessbeginn im Januar 2014 wurde die Verhandlung verschoben, weil Mayer laut einem "Spiegel"-Bericht eine dienstliche Erklärung einreichte, in der er darlegte, dass auch er äußerliche Merkmale aufweise, nach denen man auf eine Tat nach Paragraf 89a schließen könne - so man die Maßstäbe des Falles Keramat G. auch bei ihm anlege. Er habe Interesse an Chemie und Physik sowie am Islam. Zudem spreche er Arabisch und besitze neben einem Koran auch legale Chemikalien, aus denen man eine Bombe bauen könnte. Mayer wurde in der Folge wegen der "Besorgnis der Befangenheit" abgelehnt.

Balance zwischen Freiheit und Sicherheit

Der Jurist Nikolaos Gazeas verweist noch auf einen anderen problematischen Aspekt bei dem Terror-Paragrafen: "Der Verdacht liegt nahe, dass Paragraf 89a weniger dafür geschaffen wurde, um massenweise Täter ins Gefängnis zu stecken, sondern vielmehr als Türöffner für eine ganze Reihe strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen."

Dazu gehören beispielsweise Observation, Wohnungsdurchsuchungen oder Abhöraktionen. Dass viele Vorschriften der neuen Anti-Terror-Gesetze zu Einschränkungen von Bürgerrechten geführt haben, bestreitet kaum ein Politiker. "Soviel Freiheit wie möglich, aber auch soviel Sicherheit wie nötig", sagt der CDU-Politiker Wolfgang Bosbach. Durch die deutsche Sicherheitsarchitektur seien in der Vergangenheit mehrere Anschläge bereits im Vorfeld verhindert worden.

Verfahren in Zukunft erschwert?

Alle Gerichte und Staatsanwaltschaften, die von nun an vor ähnlichen Entscheidungen stehen wie die Richter des Landgerichts Frankfurt und des BGH, müssen sich an die Vorgaben des BGH-Urteils halten, erklärt Gazeas. "Vor allem wird man sich an der hohen Vorsatzschwelle orientieren müssen".

"Die Richter müssen demjenigen, den sie verurteilen wollen wegen Paragraf 89a, fortan nachweisen, dass er festentschlossen war, eine Gewalttat zu begehen", so Gazeas. "Hier sind die Anforderungen völlig zu Recht sehr weit nach oben geschraubt worden, so dass ich mir vorstellen kann, dass in Zukunft die Zahl der Verurteilungen noch mehr zurückgehen wird."