1. Zum Inhalt springen
  2. Zur Hauptnavigation springen
  3. Zu weiteren Angeboten der DW springen

Anonyme Online-Bewertungen sind erlaubt

Anja Fähnle / Carla Bleiker9. Juni 2014

Ein Arzt hat geklagt, weil er von einem Internetportal den Namen des Verfassers einer negativen Bewertung erfahren wollte. Diesen Auskunftsanspruch hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem Grundsatzurteil zurückgewiesen.

https://p.dw.com/p/1CBPe
Smartphone mit Bewertungs App - Foto: Bernd von Jutrczenka (dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil zu Persönlichkeitsrechten im Internet einem Portal mit anonymen Bewertungen recht gegeben. Sanego.de muss einem dort kritisierten Arzt nicht preisgeben, wer der Verfasser der negativen Beurteilungen ist. "Die Anonymität der Nutzer darf nach der Vorschrift des Telemediengesetzes nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden", sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke zur Begründung. Dieses Gesetz aus dem Jahr 2007 sieht vor, dass Internetdienste wie Bewertungsportale oder Diskussionsforen eine Nutzung anonym oder mit Pseudonym ermöglichen müssen.

Das Urteil ist auch für ähnliche Onlineportale relevant. Denn ob Hotels, Restaurants, Friseure oder Ärzte - fast alles und jeder kann mittlerweile im Internet bewertet werden. Auf Seiten wie "Yelp" oder "Trip Advisor" können Internetnutzer Erfahrungsberichte posten - und zwar anonym. Die positiven und negativen Bewertungen sollen anderen Verbrauchern bei der Suche nach einer Urlaubsunterkunft oder einem Arzt am neuen Wohnort eine Entscheidungshilfe sein.

Besonders schlechte Bewertungen stoßen bei den kritisierten Personen oder Geschäften hin und wieder auf Unverständnis. Im Extremfall, wenn die Erfahrungsberichte als beleidigend wahrgenommen oder als schlicht falsch empfunden werden, wehrt sich der Kritisierte wie der Arzt aus Baden-Württemberg vor Gericht. Von November 2011 bis November 2012 hatte er auf der Internetseite von Sanego verschiedene unwahre Tatsachenbehauptungen über sich entdeckt. Auf sein Betreiben löschte der Betreiber zwar diese Aussagen, aber wer diese Bewertungen geschrieben hat, das erfährt der Arzt nicht und wird es - nach dem Urteil des BGH vom Dienstag (01.07.2014) - auch nicht erfahren.

Der "Internettod" droht

Mit der Entscheidung werde der Schutz des Einzelnen gestärkt, im Internet seine Meinung kund zu tun, sagt Anwalt Jen Gmerek, der das Internetportal Sanego vertritt. "Die Betroffenen sind ja nicht schutzlos", so Gmerek zur Deutschen Presse Agentur (dpa). Es gebe jetzt nur die Hürde, dass sie bei strafrechtlich relevanten Äußerungen den Staatsanwalt einschalten müssten. Schon im Vorfeld hatte der Anwalt betont, dass es seiner Meinung nach ohne Anonymität weniger ehrliche - und somit auch weniger negative - Bewertungen gäbe und die Verbraucher sich dann schlechter informieren könnten.

Der klagende Arzt war zur Urteilsverkündung nicht nach Karlsruhe gereist. Sein Anwalt Jochen Höger sagte, dass mit der Entscheidung dem Betroffenen die Möglichkeit genommen werde, "sich gegen nachweisliche Falschbehauptungen in solchen Foren zu wehren". Zumindest gibt es nach dem Urteil des BGH keine zivilrechtliche Handhabe.

"Wenn eine Bewertung unwahr gewesen oder sie so beleidigend ist, dass sie eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, muss man dagegen vorgehen", rät Rechtsanwältin Eva Dzepina. Die Juristin mit Spezialgebiet Internetrecht betont, dass anonymes Bewerten zwar rechtlich erlaubt sei, aber moralisch fragwürdig sein könne: "Man muss sich überlegen, ob das richtig ist: Der Bewertete wird namentlich genannt, der Bewertende hält sich anonym." Schließlich könnten harsche Kritiken für die Person oder Arztpraxis schwerwiegende Folgen haben. Umsatzeinbußen, Image-Verlust - wenn es richtig schlimm kommt, drohe der "Internettod", so Dzepina.

Eva Dzepina, Anwältin für Internet Recht aus Düsseldorf, Foto: Fotoflexx
Dzepina: "Grundsätzlich darf man anonym bewerten"Bild: fotoFLEXX

Das Ende eines Bed and Breakfast

Nicht nur in Deutschland gibt es Rechtsstreite wegen vermeintlich falschen Bewertungen auf Onlineportalen. In Inverness-shire in Schottland erwischte der Internettod das kleine Bed and Breakfast von Martin und Jacqui Clark. Das Ehepaar reichte bei einem schottischen Gericht Klage ein, um vom Bewertungsportal "Travel Advisor" die Namen der Verfasser zweier schlechter Bewertungen herauszukriegen. Die Kritiken seien "falsch, bösartig und führten zu Geschäftseinbußen", sagte das Ehepaar einer britischen Hotelier-Website.

Der schottische Richter wies "Travel Advisor" jedoch nicht an, die Namen herauszugeben. Er sei nicht zuständig, da die Firma ihren Sitz in den USA habe, so der Richter. Die Clarks müssten also dort eine Klage anstrengen. Weil sie dazu weder die Nerven noch die finanziellen Mittel hatten, gaben die Inhaber auf. Die Machtlosigkeit gegen falsche negative Bewertungen, die sich als schädlich für den Ruf ihres Hauses erwiesen, war ein Grund für Martin und Jacqui Clark, ihre Pension im Februar 2014 zum Verkauf zu stellen.

In einem anderen Fall in Virginia, USA, entschied der Richter hingegen zugunsten des bewerteten Unternehmens. Eine Teppichreinigung hatte vom Portal "Yelp" die Namen von sieben Bewertenden verlangt, weil sie schlechte Kritiken geschrieben haben sollen, ohne wirklich Kunden der Reinigung gewesen zu sein. "Yelp" müsse die Namen preisgeben, weil die Bewertungen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen abgegeben wurden, urteilte der Richter im Januar 2014. Kritiker des Urteils sagten, der Inhaber der Teppichreinigung habe nicht überzeugend vorgebracht, warum er die Bewerter für Lügner halte. Einer der "Yelp"-Anwälte befürchtete, dass Entscheidungen wie die des Richters letztlich dazu führen könnten, dass Verbraucher weniger Informationen über Unternehmen bekommen.

Bundesgerichtshof in Karlsruhe - Foto: Uli Deck (dpa)
Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Weiteres Urteil in einer Reihe von weltweit unterschiedlichsten EntscheidungenBild: picture-alliance/dpa

Objektive Kriterien abfragen

Dabei spielten Bewertungsportale für viele Menschen bei der Entscheidungsfindung eine große Rolle, sagt Michaela Zinke vom Verbraucherzentrale Bundesverband. "Gerade Arztbewertungsportale sind für ältere Menschen, die eine immer größere Zielgruppe im Netz darstellen, sehr wichtig", so die Referentin für Datenschutz und Netzpolitik.

Michaela Zinke, Referentin für Datenschutz und Netzpolitik bei der Verbraucherzentrale Bundesverband, Foto: Vzbv
Zinke: "Verbraucher sollten sich für Bewertung Zeit nehmen"Bild: vzbv

Um sich Diskussionen über die Richtigkeit der Bewertungen zu ersparen, sollten Portale punktgenaue Fragen stellen, empfiehlt Zinke. Bei einer Arztbewertung könnte zum Beispiel nach objektiven Faktoren wie der Wartezeit und der Zeit beim Doktor im Behandlungszimmer gefragt werden. "Objektive Kriterien fördern objektive Bewertungen."

Und sollte doch mal eine Kritik dabei sein, die erfunden oder beleidigend ist, hat der Bewertete immer noch die Möglichkeit, zur Polizei zu gehen. Wenn der kritisierte Arzt Strafanzeige gegen den unbekannten Bewerter erstatte, habe er einen Auskunftsanspruch, erklärt Rechtsanwältin Eva Dzepina. Die Polizei würde dann im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung versuchen, den Namen des Verfassers vom Portal zu bekommen.

Dieses Verfahren hält Dzepina aber nicht für massentauglich. Sollten alle Menschen, die sich von Bewertungen verunglimpft fühlen, so vorgehen, "dann müssten wir irgendwann mehr Polizisten einstellen", so die Anwältin.